ElWG
Gliederung
4. Teil Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie
2. Hauptstück Bürgerenergie
§ 72 Diskriminierungsverbot für Lieferanten
Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die
1. eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder
2.die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen,
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.
§ 72 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 72 Diskriminierungsverbot für Lieferanten
…§ 72. Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die 1. eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder 2. die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen, keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder…
§ 188 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…Weitergeltung mit Verordnung fest. (3) § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft. (4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. (5) § …
§ 189 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden. (17) Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der §§ 65 bis 72 errichteten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen. (18) Anlagen die bereits auf Grundlage…
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