ElWG
Gliederung
3. Teil Endkundinnen und Endkunden
4. Hauptstück Messgeräte und Datenverwaltung
3. Abschnitt Datenverwaltung
§ 59 Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden
(1) Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des WebPortal gemäß § 58 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web Portal zu erfolgen.
(3) Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.
§ 59 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 59 Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden
…§ 59. (1) Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen…
§ 51 Informations- und Berichtspflichten
…Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 52, 58 und 59 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren. (3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten…
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