ElWG
Gliederung
3. Teil Endkundinnen und Endkunden
4. Hauptstück Messgeräte und Datenverwaltung
2. Abschnitt Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke
§ 56 Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
§ 56 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 56 Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
…§ 56. Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen…
§ 67 Bürgerenergiegemeinschaften
…hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage, gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit den §§ 56, 56a, 57 oder 57a EAG einzubringen. (5) Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen…
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