(1) Die Netzbetreiber haben auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden sowie eines Einspeisers über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind über diese Schnittstelle in Fast-Echtzeit auszugeben, sodass die in der Anlage der Endkundin oder des Endkunden sowie des Einspeisers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Die Freischaltung sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch der Endkundin, dem Endkunden sowie dem Einspeiser und allen berechtigten Dritten diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies hat jedenfalls im Web Portal gemäß § 58 Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln sowie Technischen und Organisatorischen Regeln in Bezug auf technische Spezifikationen und zur Verfügung zu stellenden Daten einzuhalten.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 51 Informations- und Berichtspflichten
…Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 52, 58 und 59 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren. (3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung…
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