(1) Die Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die Verwendungspotenziale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu informieren.
(2) Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 52, 58 und 59 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere über das volle Potenzial der intelligenten Messgeräte und die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu informieren.
(4) Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und Endkunden, die Web Portale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Abs. 4 und den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(6) Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels sind im letzten Bericht nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 die Gesamtkosten der Ausrollung darzustellen. Außerdem haben die Netzbetreiber auch nach Erreichung des Ausrollungsziels auf Verlangen der Regulierungsbehörde die Informationen gemäß Abs. 4 jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Fall über die gemeldeten Informationen einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 51 Informations- und Berichtspflichten
(1) Die Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die Verwendungspotenziale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu informieren. (2) Netz…
§ 188 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr…
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