ElWG
Gliederung
3. Teil Endkundinnen und Endkunden
3. Hauptstück Rechnungen und Rechnungsinformationen
§ 43 Abrechnungszeitraum
(1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und mindestens einmal jährlich zu legen.
(2) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.
(3) Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) sind jedenfalls monatlich Rechnungen kostenfrei zu legen.
(4) Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 4; auf das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.
§ 43 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 43 Abrechnungszeitraum
…§ 43. (1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei…
§ 36 Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
…nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. (10) Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und § 43 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nur…
§ 46 Sonstige Informationen
… 36, 5. Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35, 6. das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2, 7. die Rechte gemäß § 45 Abs. 2, 8. die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den §§ 54…
§ 69 Lieferantenverpflichtungen
…eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist, zur Verfügung zu stellen; 6. Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß § 43 Abs. 1 zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs…
§ 1 RZV · RZV · Ratenzahlungs-Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert.…
§ 3 Form und Information
…Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.…
§ 5 Anzahl und Höhe der Raten
…einen Zeitraum von sechs Monaten anzubieten. 2. Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten. 3. Bei…
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