Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
3. die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
4. die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
5. Vorschriften über die Entflechtung sowie
6. Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
§ 2 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 2 Geltungsbereich
…§ 2. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand: 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der…
§ 176
…1) Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt. (2) (Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht…
Rückverweise