(1) Endkundinnen und Endkunden können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten oder Aggregatoren elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen.
(2) Lieferanten oder Aggregatoren sind mit Zustimmung der Endkundinnen und Endkunden sowie zur Abgabe von für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Netzbetreibern und anderen Lieferanten bzw. Aggregatoren berechtigt. Der Netzbetreiber hat Endkundinnen und Endkunden unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Der Netzbetreiber hat außerdem im Falle eines Lieferantenwechsels den Aggregator und im Falle eines Aggregatorenwechsels den Lieferanten über die Einleitung des Wechselprozesses sowie den Wechselstichtag zu informieren. Lieferanten und Aggregatoren haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität der Endkundinnen und Endkunden sicherstellen.
(3) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und der Kündigung erforderlichen Prozesse sind elektronisch im Weg der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform durchzuführen. Dies gilt insbesondere für die Identifikation der Endkundin oder des Endkunden, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Identifikation der Endkundin oder des Endkunden Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen, über die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten und Aggregatoren in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten und Aggregatoren dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleiten.
(4) Das für die Plattform gemäß Abs. 3 eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Der Bilanzgruppenkoordinator hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten und Aggregatoren sicherstellen.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator sowie die Netzbetreiber, Lieferanten und Aggregatoren haben jede über die Plattform nach Abs. 3 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endkundinnen- und Endkundendaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmenden Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Programmierschnittstellen der IT
(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Wechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endkundinnen und Endkunden maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde darf für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel unterschiedliche Regelungen vorsehen. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 3 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 3 und 5) von Netzbetreibern, Lieferanten und Aggregatoren über die durch den Bilanzgruppenkoordinator betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich ist.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 26 Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
…dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 E ControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit…
§ 42 Mindestanforderungen an Rechnungen
…die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25, 6. die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil, 7. über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E ControlG, 8. Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden, 9. über das Vergleichsinstrument gemäß § 27, 10. der Stromverbrauch im…
§ 176
…2. Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind. (4) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 177 bis 180 sind von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die…
§ 188 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. (2) § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § …
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