Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten, Abnehmern oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können vertraglich vereinbart werden. Lieferanten, Abnehmer und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der allfällig kürzeren Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten, Abnehmern und Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 26 Verfahrensbestimmungen für Lieferanten- und Aggregatorenwechsel
…Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie der §§ 24 und 26 E ControlG verwendet werden. Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen…
§ 21 Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte
…unberührt und ist von dieser Bestimmung nicht umfasst, sofern Abs. 7 für bestimmte Entgeltanpassungsmechanismen nichts Abweichendes festlegt. Das Recht zur Kündigung nach § 24 bleibt unberührt. (2) Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Endkundinnen und Endkunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich…
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