(1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, ihren Lieferanten frei zu wählen. Sie haben das Recht, Verträge über die Lieferung von Strom zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, mehr als einen Stromliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind. Für jeden Abrechnungspunkt kann jeweils nur ein Liefervertrag abgeschlossen werden.
(3) Kundinnen und Kunden, die selbst Strom erzeugen, haben das Recht, einen Abnahmevertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl, sofern dieser Abnahmeverträge anbietet, abzuschließen.
(4) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, unabhängig von ihrem bestehenden Stromliefervertrag und ohne Zustimmung ihres Lieferanten, Verträge über Stromdienstleistungen zu schließen und an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen. Der jeweilige Vertragspartner der Endkundin bzw. des Endkunden hat den Lieferanten über den Abschluss solcher Verträge zu informieren.
(5) Dem Lieferanten ist es untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte aufgrund des Abschlusses der in Abs. 2 bis 4 genannten Verträge vorzusehen. Das Recht auf freie Preisgestaltung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 171 Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
…der zur Auskunft verpflichtet ist; 8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind. (3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden…
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