§ 187 Verjährung
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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ElWG
Gliederung
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
§ 187 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 187 Verjährung
…§ 187. Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.…
§ 176
…nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen. (8) Geldbußen gemäß den §§ 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.…
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