ElWG
Gliederung
13. Teil Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen
2. Hauptstück Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 173 Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
§ 173 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 173 Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
…§ 173. Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.…
§ 178 Einbehaltung von Abgabensenkungen
…§ 178. Wer dem § 173 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 173 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass…
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