§ 173 Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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Gliederung
13. Teil Monitoring und sonstige organisatorische Bestimmungen
2. Hauptstück Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 173 Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
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