§ 170 Landeselektrizitätsbeirat — ElWG
(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 170 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 170 Landeselektrizitätsbeirat
…2. Hauptstück Besondere organisatorische Bestimmungen § 170. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen. (2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf…
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