In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.
§ 163 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 163
…§ 163. In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die…
§ 164 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
…§ 164. (1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154 bis 163). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizieren 1. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 154 oder 2. als unabhängigen Netzbetreiber im…
§ 167
…eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber ist durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen, sofern die in den §§ 154 bis 163 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden. (2) Auf Antrag des Netzbetreibers kann die Regulierungsbehörde dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten, 1. Eigentümer anderer Netze als Stromnetze zu sein…
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