(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
1. zur Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer;
2. zum Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
3. zur Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
4. zur Entrichtung der Clearinggebühren an den Bilanzgruppenkoordinator;
5. zur Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
6. die für ihre Funktion notwendigen Verträge über den Datenaustausch gemäß den Sonstigen Marktregeln abzuschließen;
7. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
8. entsprechend den Marktregeln Daten weiterzugeben;
9. alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren;
10. zur Einhaltung der Marktregeln, insbesondere der genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen;
12. zur Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie insbesondere durch aktive Bewirtschaftung beizutragen.
(2) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen dem Regelzonenführer, dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem neuen Bilanzgruppenverantwortlichen oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(3) Verträge zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 15 Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen
…wenn 1. eine in § 14 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder 2. er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (§ 16) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (4) Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder…
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