(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
1. den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
2. etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
3. etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
4. der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
5. der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
6. den Verrechnungsmodalitäten sowie
7. etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
(2) Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.
(4) Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.
(5) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(6) Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
(7) Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 135 Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu 1. den Entgeltkomponenten, deren …
§ 134 Verfahren zur Feststellung der Kostenbasis
…VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (3) Netzbetreiber, deren Kosten nicht festgestellt wurden, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 einen Antrag auf Kostenfeststellung für die zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte herangezogene Kostenperiode stellen. Stellt ein Netzbetreiber einen Antrag auf Kostenfeststellung, sind die…
§ 144 Beschaffung der Netzreserve
…Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer folgende Informationen bekanntzugeben: 1. den maximalen Netzreservebedarf in MW für das erste Jahr des Betrachtungszeitraums gemäß § 135 Abs. 2 zweiter Satz; 2. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß § 143 Abs. 2 festgestellt wurde; 3. die Produkte, die…
§ 137 Regulierungskonto
…1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen. (2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das…
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