(1) Der Regelzonenführer hat einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Regulierungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
1. der Bilanzgruppenkoordinator die ihm in diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag;
2. der Bilanzgruppenkoordinator hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ist;
3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
4. der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU Mitgliedstaat oder einem EWR Staat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
5. kein Mitglied der Geschäftsführung einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
7. die Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitglieds der Geschäftsführung setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
8. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem dem Stand der Technik entspricht.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, hat die Regulierungsbehörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen, wenn
1. keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,
2. ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder
3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 3 aberkannt wurde.
Die Regulierungsbehörde hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator unterliegt, unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich seiner Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, der Kontrolle durch den Rechnungshof.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 13 Anforderungen an den und Benennung des Bilanzgruppenkoordinators
(1) Der Regelzonenführer hat einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Reguli…
§ 9 Aufgaben des Regelzonenführers
…und Höhe der beschafften und in Anspruch genommenen Regelreserve zu veröffentlichen; 9. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Regulierungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 vorzunehmen; 10. die notwendigen Verträge über den Datenaustausch entsprechend den Marktregeln abzuschließen; 11. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte…
§ 189 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als Anzeige gemäß § 13 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die…
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