§ 127 Bestimmung der Systemnutzungsentgelte — ElWG
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 31.12.2026 in Kraft)
(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.
§ 127 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 127 Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
…10. Teil Systemnutzungsentgelte 1. Hauptstück Entgeltkomponenten § 127. (Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 31.12.2026 in Kraft) (3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 …
§ 188 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft. (4) § 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. (5) § 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft. (6…
Rückverweise