§ 127 Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
In Kraft bis 30. Dezember 2026
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.10.2026 in Kraft)
(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.
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