ElWG
Gliederung
9. Teil Netzbetrieb
3. Hauptstück Betrieb von Verteilernetzen
§ 120 Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber
(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder
2. eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.
2. Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
3. Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
4. Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5) Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(6) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 einzuhalten.
§ 120 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 120 Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber
(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder 2. eine Ausnahmegenehmigung nach Abs…
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