§ 113 Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Verteilernetzen
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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(Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Bundeslandes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.
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