(1) Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Arbeitstages ab Anfrage durch den Netzbenutzer bekanntzugeben.
(2) Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, festzulegen.
(3) Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO 1999), BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig.
(4) Die Netzbetreiber haben für
1. Zählpunkte mit Entnahme, die an den Netzebenen 6 und 7 angeschlossen sind und die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder eine netzwirksame Leistung von weniger als 50 kW aufweisen und
2. Zählpunkte mit Einspeisung mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW netzwirksamer Leistung
unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen. Diese Zuweisung ist dem betroffenen Netzbenutzer mitzuteilen. Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber zumindest alle fünf Jahre oder auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu aktualisieren.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 109 Zählpunkte
(1) Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählp…
§ 115 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
…effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 117 zu veröffentlichen; 5. Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 109, Abrechnungspunkte gemäß § 110 und Messkonzepte gemäß § 111 zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 109 Abs. 4 standardisierte Lastprofile zuzuordnen; 6…
§ 12 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
…Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 109 Abs. 2 festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 115 Z 1 die für die unterschiedliche…
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