ElWG
Gliederung
9. Teil Netzbetrieb
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen für den Netzbetrieb
§ 106 Netzebenen und Netzbereiche
(1) Als Netzebenen werden bestimmt:
1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV Umspannung);
2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
4. Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.
§ 106 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 106 Netzebenen und Netzbereiche
…§ 106. (1) Als Netzebenen werden bestimmt: 1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV Umspannung); 2. Netzebene …
§ 46 Sonstige Informationen
…stellen: 1. Leistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss, 2. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1, 3. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW, 4. das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer…
§ 135 Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
…Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen. (3) Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein…
Anl. 1
…Anlage I (zu § 106) Netzbereiche Als Netzbereiche werden bestimmt: 1. Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung): a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie…
Rückverweise