§ 106 Netzebenen und Netzbereiche
In Kraft seit 24. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Als Netzebenen werden bestimmt:
1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220 kV Umspannung);
2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen 36 kV und 220 kV);
4. Netzebene 4: Umspannung von Höchst- und Hoch- zu Mittelspannung;
5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
(2) Die Netzbereiche sind in Anlage I festgelegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden