§ 9a
§ 9a — EKHG
§ 9a — EKHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 676/1977
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12026260
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.