BundesrechtBundesgesetzeEisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz§ 9a

§ 9a

Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.

Entscheidungen
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