Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
§ 23 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 23 Überleitung.
…§ 23. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.…
§ 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften.
…7. Juni 1871, Deutsches RGBl. S. 207, soweit es sich auf Eisenbahnen bezieht; 3. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. I S. 1279; 4. Gesetz…
Rückverweise