(1) Bei der Errichtung einer Eisenbahneinlage kann als Besitzer der den Inhalt dieser Einlage bildenden Bahn bücherliche Rechte nur Derjenige erlangen, welcher die Concession für diese Bahn erlangt hat.
(2) Im Falle eines späteren Besitzüberganges kann die Bahn, sofern dieselbe nicht aufgelassen wird (§. 45), nur von Demjenigen bücherlich erworben werden, welchem die Concession für diese Bahn ertheilt oder die Ertheilung der Concession vom Handelsministerium zugesichert worden ist.
§ 7 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 7 Anschlussbahnen
…Anschlussbahnen § 7. Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder…
§ 150 Begutachtungsbefugnis
…Gesundheitspsychologen zu betrauen. (4) Sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen haben sich im Einzelfall der Begutachtung bei Vorliegen der im § 7 Z 1 bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, zu enthalten.…
§ 150a Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung
…von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob sich sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen der Begutachtung bei Vorliegen der im § 7 Z 1 bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, enthalten. (3) Werden die Voraussetzungen für die Bestellung eines sachverständigen Prüfers…
§ 21a Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
…Verkehrsinteressen entgegenstehen. (4) Abs. 3 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf im § 7 Z 2 angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen. (5) Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Abs. 1 angeführten Bediensteten bereits durch unmittelbar…