(1) Die Behörde ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob von ihr bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach wie vor erfüllen.
(2) Die Behörde ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob sich sachverständige Prüfer, Arbeitsmediziner, arbeitsmedizinische Zentren, klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen der Begutachtung bei Vorliegen der im § 7 Z 1 bis 3 AVG angeführten Gründe, insbesondere bei Vorliegen von Interessenkonflikten, enthalten.
(3) Werden die Voraussetzungen für die Bestellung eines sachverständigen Prüfers nur mehr teilweise erfüllt und kann seine Begutachtungsbefugnis eingeschränkt werden, ist die mit seiner Bestellung zum sachverständigen Prüfer verbundene Begutachtungsbefugnis von der Behörde entweder von Amts wegen oder auf dessen Antrag entsprechend einzuschränken.
(4) Die Bestellung eines sachverständigen Prüfers ist von der Behörde zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 150a Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung
…Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung § 150a. (1) Die Behörde ist zur Durchführung von Untersuchungen befugt, um zu überprüfen, ob von ihr bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach wie…
§ 21c Qualifizierte Tätigkeiten
…1 Z 8 führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage 1. der Behörde, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist, 2. einem ins Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten im Hinblick auf seine Person, 3. Eisenbahnunternehmen, wenn der in das Register eingetragene Eisenbahnbedienstete für eine Tätigkeit…
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