§ 43 §. 43. — EisBG
(1) Die gerichtlichen Verfügungen in dem Verfahren zum Zwecke der Anlegung der Eisenbahnbücher können mittelst des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
(2) Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
(3) Im Uebrigen sind die Bestimmungen über Recurse im Verfahren außer Streitsachen in sinngemäße Anwendung zu bringen.
§ 43 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 43 Gefährdungsbereich
…Gefährdungsbereich § 43. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder…
§ 30 Eisenbahnaufsichtsorgane
…sind unverzüglich abzuberufen; dies ist der Behörde anzuzeigen. (3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 47c erlassen sind…
§ 44 Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
…des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines 1. durch verbotswidriges Verhalten oder 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4 herbeigeführten Zustandes anzuordnen.…
§ 45 Beseitigung eingetretener Gefährdungen
…Beseitigung eingetretener Gefährdungen § 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die…
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