Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
1. durch verbotswidriges Verhalten oder
2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
Rückverweise
EisBG · Eisenbahnbuchgesetz
§ 55 §. 55.
…dem Tage seiner Kundmachung. (2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt. (3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf…