§ 42 §. 42. — EisBG
(1) Das Handelsministerium kann die in den §§. 19 und 35 für Gesuche um die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bestimmten Fristen verlängern, wenn dargethan wird, daß die Unternehmung dieselben aus Gründen, die nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt sind, nicht einzuhalten vermag.
(2) Die Verlängerung dieser Frist kann in Ansehung derjenigen Bezirksgerichtssprengel, in welchen die Anlegung neuer Grundbücher bevorsteht, auch dann bewilligt werden, wenn es sich als zweckmäßig herausstellt, daß die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke gleichzeitig mit den für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen oder erst nach diesen Erhebungen vorgenommen werde.
§ 42 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 42 Bauverbotsbereich
…3a. Teil Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen 1. Hauptstück Anrainerbestimmungen Bauverbotsbereich § 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte…
§ 12 Behördenzuständigkeit
…Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens; 2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens; 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.…
§ 44 Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
… 44. Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines 1. durch verbotswidriges Verhalten oder 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4 herbeigeführten Zustandes anzuordnen.…
§ 225 Strafen, Verwalterbestellung
…13. Teil Schlussbestimmungen 1. Hauptstück Strafen, Verwalterbestellung § 225. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 42, 43, 46 bis 47b oder den auf Grund der §§ 47c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts…
Rückverweise