§ 41 §. 41. — EisBG
(1) Nachdem die Erhebungsacten von allen Bezirksgerichten eingelangt sind, werden die in beiden Abtheilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage wird mit einem Uebersichtsblatte versehen, und die Bezeichnung derselben als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer definitiven ersetzt.
(2) Nach Beendigung des zur Richtigstellung des Lastenstandes eingeleiteten Verfahrens (§. 16) und nachdem die Eintragungen in der ersten Abtheilung des Lastenblattes, soweit es zur Uebersichtlichkeit erforderlich ist, durch Uebertragung auf neu einzulegende Blätter in eine der Rangordnung der Lasten entsprechende Reihenfolge gebracht wurden, wird die Einlage eingebunden.
§ 41 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 41 Ausländische Rechtsakte
…Ausländische Rechtsakte § 41. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige…
§ 1b Eisenbahnverkehrsunternehmen
…Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.…
§ 226
…eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, 2. Eisenbahnverkehrsdienste ohne die hiefür erforderliche Konzession, Verkehrsgenehmigung, eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung, einer Verkehrskonzession oder einer Genehmigung gemäß § 17 erbringt, 3. entgegen § 19a Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und…
§ 18 Bau- und Betriebsrechte
…auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzession, Verkehrsgenehmigung, einer einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung oder Verkehrskonzession einerseits und sonstigen Genehmigungen und Bewilligungen andererseits berechtigt, öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehr auf Eisenbahnen zu erbringen und zu…
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