BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens§ 18

§ 18Bau- und Betriebsrechte

In Kraft seit 31. Dezember 2021
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