§ 30 §. 30. — EisBG
(1) Wenn andere als die nach §§. 27-29 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des §. 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im §. 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist es den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.
(2) Durch diese Geltendmachung kann aber die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden.
§ 30 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 30 Eisenbahnaufsichtsorgane
…Eisenbahnaufsichtsorgane § 30. (1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf…
§ 47b Bahnbenützende
…Bahnbenützende § 47b. (1) Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn…
§ 225 Strafen, Verwalterbestellung
…Verwaltungsübertretungen; 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 30 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die…
§ 226
…oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn nicht auflässt, 7. entgegen § 29 Abs. 4 Bauten oder Anlagen nicht auflässt, 8. entgegen § 30 keine Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt oder deren Abberufung der Behörde nicht anzeigt, 9. eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung…
§ 6 EisbSV · EisbSV · Eisenbahnschutzvorschriften
§ 6 Verhalten der Bahnbenützenden
…hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. (3) Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach § 30 Abs. 2 EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten. (4) Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit…
§ 39 EisbEPV · EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 39 Eisenbahnaufsichtsorgan
…1) Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden. (2) Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene…
§ 51 Übergangsbestimmungen
…dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten. (2) Innerhalb von 24 Monaten…
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