B1672/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für
(damals) Wirtschaft und Arbeit vom 18. August 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Nichtzugehörigkeit zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Bediensteter der Wiener Linien GmbH Co KG gemäß §10 Abs1 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG), BGBl. 626/1991, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien angehöre.
Der Beschwerdeführer sei zwar Beamter der Gemeinde Wien und als solcher Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft im Sinne des §10 Abs2 Z1 lita AKG. Auch gehöre der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des §3 Wiener Landesgesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wr. Zuweisungsgesetz), LGBl. 17/1999 idF LGBl. 29/2007, dem Personalstand einer Dienststelle an, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Der Beschwerdeführer werde jedoch nicht im Sinne von §10 Abs2 Z1 lita AKG auch bei einer Dienststelle, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, verwendet, da es sich bei der Wiener Linien GmbH Co KG um eine Personengesellschaft und um keine Dienststelle handle.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer gemäß §10 Abs2 Z1 lita AKG behauptet.
Der Beschwerdeführer hält der belangten Behörde entgegen, dass nach §1 Abs4 Wr. Zuweisungsgesetz durch die Zuweisung in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschäftigten keine Änderung eintritt. Er sei daher nicht (nur) im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern weiterhin als beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan auch mit hoheitlichen Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz und der Straßenverkehrsordnung betraut. Die Tatsache, dass es sich bei der Wiener Linien GmbH Co KG um eine Personengesellschaft des Privatrechts handle und der Beschwerdeführer dieser Gesellschaft nach dem Wr. Zuweisungsgesetz verliehen wurde, führe nicht automatisch dazu, dass er nicht mehr (wie bisher) auch in Vollziehung der Gesetze tätig sei.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegen tritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Zwar sei geklärt, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft sei, der dem Personalstand einer Dienststelle angehöre, die in Vollziehung der Gesetze tätig sei. Von entscheidender Bedeutung für die Frage der Arbeiterkammerzugehörigkeit sei aber entsprechend der vierten Voraussetzung des §10 Abs2 Z1 lita AKG die Frage, ob der Beschwerdeführer auch bei einer Dienststelle, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, verwendet werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei für die Anwendbarkeit des §10 Abs2 Z1 lita AKG nämlich nicht entscheidend, dass der einzelne Dienstnehmer selbst als in Vollziehung der Gesetze tätiges Organ verwendet werde, sondern dass sowohl die Dienststelle, der der Bedienstete angehöre als auch jene, bei der er verwendet werde, in Vollziehung der Gesetze tätig sei. Die Wiener Linien seien jedoch als GmbH Co KG, somit als Personengesellschaft, also in einer Gesellschaftsform des Privatrechts eingerichtet. Damit könne die Ausnahmebestimmung des §10 Abs2 Z1 lita AKG für die der Wiener Linien GmbH Co KG gemäß §1 Abs4 Wr. Zuweisungsgesetz zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten keinesfalls zur Anwendung kommen. Im Unterschied zu dem in §278 Abs1 BDG 1979 verankerten Dienststellenbegriff, der unter Dienststellen sowohl Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen als auch Anstalten und Betriebe des Bundes verstehe, unterscheide das AKG nämlich zwischen Dienststellen (in §10 Abs2 Z1 lita AKG) und Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds (in §10 Abs1 Z2 AKG). Während ein Betrieb des Bundes im Sinne des BDG gleichzeitig Dienststelle sei, führe nach dem AKG die Qualifikation einer Organisationseinheit als Betrieb dazu, dass sie keinesfalls Dienststelle sein könne. Weiters folge daraus, dass die Frage, ob die Wiener Linien GmbH Co KG auch in Vollziehung der Gesetze tätig sei, für die Beurteilung der Arbeiterkammerzugehörigkeit ihrer Bediensteten nicht entscheidungswesentlich sei. Im Übrigen komme eine Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit von Bediensteten der Wiener Linien GmbH Co KG nur gemäß §10 Abs2 Z2 AKG in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen komme dem Beschwerdeführer jedoch die Funktion eines leitenden Angestellten der Wiener Linien GmbH Co KG nicht zu und wurde von diesem auch nicht behauptet, sodass von seiner Arbeiterkammerzugehörigkeit auszugehen war.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zur Rechtslage:
§10 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG), BGBl. 626/1991 idF BGBl. I 97/2007, lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt:
"Abschnitt 3
Zugehörigkeit
§10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
2. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
3. Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
4. Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
5. Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
6. Heimarbeiter;
7. freie Dienstnehmer im Sinne des §4 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des §4 Abs4 in Verbindung mit §5 Abs2 ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Z1 sinngemäß.
(2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
b) in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
c) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
2. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform - unbeschadet Abs2 Z4 - leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
3. - 7. [...]
(3) - (4) [...]"
2. Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Gemeinde Wien und daher Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft im Sinne des §10 Abs2 Z1 AKG. Er ist als solcher der Wiener Linien GmbH Co KG zur Dienstleistung zugewiesen. Fraglich ist, ob er bei einer Dienststelle, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, verwendet wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach §10 Abs2 Z1 lita AKG jeder Arbeitnehmer einer Gebietskörperschaft, der dem Personalstand einer Dienststelle angehört, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen verwendet wird, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf hat, nicht der Arbeiterkammer anzugehören (s. zB VfSlg. 14.085/1995, 15.055/1997, 15.512/1999, 16.584/2002). Gemäß §10 Abs1 Z2 AKG gehören dagegen den Arbeiterkammern insbesondere jene Arbeitnehmer an, die in Betrieben und Anstalten von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländern, Gemeindeverbänden, Gemeinden) beschäftigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht. Wie sich aus dem Erkenntnis VfSlg. 13.544/1993 ergibt, werden mit dieser Unterscheidung Dienststellen der Hoheitsverwaltung einerseits solchen der Privatwirtschaftsverwaltung andererseits gegenübergestellt. Maßgeblich ist daher im Ergebnis, ob eine Dienststelle "in Vollziehung der Gesetze tätig ist" (vgl. VfGH 26. Juni 2009, B1270/08).
3.1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des §10 Abs2 Z1 lita AKG im vorliegenden Fall ist somit, dass die Wiener Linien GmbH Co KG als Dienststelle zu qualifizieren ist und - sofern dies zu bejahen ist - dass diese Dienststelle in Vollziehung der Gesetze tätig ist.
3.2. Als Dienststelle im Sinne des §10 Abs2 Z1 lita AKG ist eine zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Vollziehung gebildete organisatorische Einheit von Personen und Mitteln zu verstehen, die auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung ihre Entsprechung im "Betrieb" findet. Im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg. 5187 A/1960, 5306 A/1960 und 13.781 A/1993) sind als maßgebliche Kriterien die örtliche Trennung von anderen (unzweifelhaft in Vollziehung der Gesetze tätigen) Dienststellen, die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereichs, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines Dienstsiegels, der Ausweis des Personals im Personalplan usw. zu werten. Es müssen jedoch nicht alle diese beispielhaft erwähnten Kriterien erfüllt sein. Ausschlaggebend ist das Vorhandensein einer relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form. Der Umstand, dass die Organisationseinheit in eine übergeordnete Einheit eingegliedert ist, steht einer Qualifikation als Dienststelle nicht im Weg (vgl. VfSlg. 14.085/1995). Es verschlägt - wie beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts betont haben (VwSlg. 13.781 A/1993, VfSlg. 14.085/1995) - auch nichts, wenn der Leiter der Dienststelle dem Leiter der übergeordneten Einheit weisungsgebunden ist
Die Wiener Linien GmbH Co KG ist ein eigener Rechtsträger und erfüllt ihre Aufgaben in räumlicher Trennung von den Dienststellen der Gemeinde Wien. Sie verfügt dafür über einen, von der Gemeinde Wien auf Grund des Wr. Zuweisungsgesetzes zugewiesenen, eigenen Personalstand. Im Dienstpostenplan ist die "Personalstelle Wiener Stadtwerke" gesondert angeführt. Die GmbH Co KG tritt auch nach außen hin eigenständig als Wiener Linien GmbH Co KG auf. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt besehen eine relative Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form vorhanden.
Die Wiener Linien GmbH Co KG ist somit eine selbständige Dienststelle im Sinne des §10 Abs2 Z1 lita AKG.
3.3. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Wiener Linien GmbH Co KG in Vollziehung der Gesetze tätig ist. Eine Dienststelle ist dann "in Vollziehung der Gesetze tätig", wenn sie ihre Aufgabe mit Mitteln der Hoheitsverwaltung besorgt (s. VfSlg. 13.544/1993). Allerdings bewirken nur solche hoheitlichen Befugnisse eine Ausnahme von der Arbeiterkammermitgliedschaft, die eben für die Dienststellen von Gebietskörperschaften kennzeichnend und diesen vorbehalten sind. Sohin führt nicht schon jede geringfügige, dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnende Tätigkeit zur Qualifikation, dass die Dienststelle in Vollziehung der Gesetze tätig ist (s. VfSlg. 14.085/1995).
Die Durchführung und Aufrechterhaltung des öffentlichen Nahverkehrs ist eine Aufgabe, die typischerweise in Form der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wird. Die Wiener Linien GmbH Co KG ist insofern nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut.
3.4. Daran können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Befugnisse als Eisenbahnaufsichtsorgan gemäß §30 Eisenbahngesetz nichts ändern.
§30 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. 60/1957 in der Fassung BGBl. I 125/2006 lautet wie folgt:
"Eisenbahnaufsichtsorgane
§30. (1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.
(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen. Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Befugnisse als nicht mehr geeignet erweisen, sind unverzüglich abzuberufen; dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§43 Abs1, 46, 47 Abs1 und 47b auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des §35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 13.544/1993 festgestellt, dass die Ermächtigung, ausnahmsweise bestimmte hoheitliche Veranlassungen und Maßnahmen mit der Wirkung zu treffen, als ob sie von der Behörde getroffen worden wären, für die Abgrenzung von Privatwirtschaftsverwaltung (durch Betriebe und Anstalten) und hoheitlicher Tätigkeit (durch Dienststellen, die in Vollziehung der Gesetze tätig sind) nicht herangezogen werden kann. Für diese Abgrenzung kommen nur solche hoheitliche Tätigkeiten in Betracht, die eben für die Dienststellen von Gebietskörperschaften kennzeichnend und diesen vorbehalten sind, dh. zu denen nicht auch Organe privater Rechtsträger - wie im vorliegenden Fall gemäß §30 EisbG (vgl. Catharin/Gütlich, Eisenbahngesetz Kommentar Stand: 1.12.2006, §30 Rz 2) - ermächtigt werden können.
Auch aus dem ebenfalls vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten §97 StVO ergibt sich kein abweichender Befund (vgl. Pürstl, Straßenverkehrsordnung12 2007, §97 Rz 9).
3.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Wiener Linien GmbH Co KG zwar Dienststelle ist, die aber ihre Aufgaben nicht mit hoheitlichen Mitteln erfüllt und daher nicht als Dienststelle im Sinne von §10 Abs2 Z1 lita AKG qualifiziert werden kann.
4. Da somit die Voraussetzungen für die Ausnahme des Beschwerdeführers von der Arbeiterkammermitgliedschaft nicht vorliegen, hat die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer nach §10 Abs2 Z1 lita AKG nicht stattgefunden.
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm kommt im Hinblick auf den Verfassungsrang der angewendeten Bestimmung nicht in Betracht (s. zudem VfGH 6.3.2009, B616/08).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war nicht Folge zu geben, weil Angelegenheiten des §10 Abs1 Z2 AKG und des §10 Abs2 Z1 lita AKG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (s. VfSlg. 15.512/1999).
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.