§ 23 §. 23. — EisBG
(1) Dingliche Rechte, die erst an dem Tage, am welchem das Edict bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, aber nach diesem Tage an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücke gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bleiben bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unberücksichtigt.
(2) Diese dinglichen Rechte äußern ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das Eisenbahnbuch unterbleibt.
(3) In dem Edicte ist hierauf insbesondere aufmerksam zu machen und der Tag, an welchem das Edict angeschlagen wird, anzugeben.
§ 23 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 23 Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif
…Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif § 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg…
§ 22 Tarif, Fahrplan
…anzuwenden. (2) Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im öffentlichen Personenverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen erbringen, haben die Tarife und Fahrpläne unter Einbeziehung der durchgehenden Verbindungen gemäß § 23 rechtzeitig vor ihrem In-Kraft-Treten und auf Kosten des jeweiligen Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen. (3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Zuganges anzubieten und…
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