§ 18 §. 18. — EisBG
(1) Die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten anzusuchen.
(2) Die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke liegt denjenigen Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, ob, in deren Sprengel diese Grundstücke gelegen sind.
(3) Die Kosten für die zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke vorzunehmenden Amtshandlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden hat die Unternehmung zu tragen.
§ 18 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 18 Bau- und Betriebsrechte
…5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens Bau- und Betriebsrechte § 18. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen…
§ 55g Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
…haben. Trotz Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 und 2 bleibt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Außenverhältnis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner im § 18 Abs. 1 festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten endgültig verantwortlich. (4) Die gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossenen Verträge hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Schienen-Control…
§ 9 EisbBBV · EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 9 Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
…Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten 1. von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß § 18 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, Schienenfahrzeuge betreiben; 2. im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß § 53a…
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