(1) Für Eisenbahnen, welche beim Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, oder deren Richtung in diesem Zeitpuncte wenigstens insoweit bestimmt ist, daß beurtheilt werden kann, welche Bezirksgerichtssprengel durch die Bahn berührt werden können, und bei welchem Gerichtshofe die Einlage zu errichten ist, hat die Unternehmung binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Zeitpuncte bei diesem Gerichtshofe um die Eröffnung einer vorläufigen Einlage anzusuchen.
(2) Für Eisenbahnen, deren Richtung erst später in der bezeichneten Weise bestimmt wird, hat die Unternehmung dieses Ansuchen binnen drei Monaten nach dieser Bestimmung der Bahnrichtung an den zuständigen Gerichtshof zu richten.
§ 12 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 12 Behördenzuständigkeit
…Behördenzuständigkeit § 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder…
§ 75b Freiwillig eingeräumter Zugang
…sämtliche mit diesem Zugang zusammenhängenden Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und technischen Modalitäten zu enthalten hat. Ein solcher Vertrag ist der Behörde (§ 12) anzuzeigen. Im Vertrag kann vereinbart werden, dass das zugangsberechtigte Eisenbahnunternehmen im Falle einer Beschwerde bei Ausübung des Zugangs die Schienen-Control Kommission als Schlichtungsstelle anrufen…
§ 13 Behördenaufgaben
…7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12 und gemäß dem 8. und dem 9. Teil durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festzulegen. Bei der Ermittlung…