§ 9a Gemeinsame Sicherheitsziele
In Kraft seit 27. Juli 2006
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§ 9a Gemeinsame Sicherheitsziele — EisbG
Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:
1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.
§ 9a EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 9a Gemeinsame Sicherheitsziele
…Gemeinsame Sicherheitsziele § 9a. Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss: 1. für den Bau…
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