§ 98 Unrichtige EG-Erklärung
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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§ 98 Unrichtige EG-Erklärung — EisbG
Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat die Behörde mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären.
§ 98 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 98 Unrichtige EG-Erklärung
…Unrichtige EG-Erklärung § 98. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat die Behörde mit Bescheid die…
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