§ 92 Erneuerung
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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§ 92 Erneuerung — EisbG
Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.
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