§ 88 Interoperabilität
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 88 Interoperabilität
…2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems 1. Abschnitt Allgemeines Interoperabilität § 88. Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.…
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