EisbG
Gliederung
8. Teil Interoperabilität
1. Hauptstück Geltungsbereich, Zweck
§ 87 Zweck
Zweck dieses Gesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.
§ 87 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
…Zweck § 87. Zweck dieses Gesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.…
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