(1) Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlussbahnen sind.
(2) Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerkes, eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
Rückverweise
EisBG · Eisenbahnbuchgesetz
§ 8 §. 8.
(1) Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte. (2) Das Bahnbestandblatt hat in der Aufschrift den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben und zerfällt in zwei Abtheilungen. In der ersten Abtheilung sind die einzelnen Eisenbahngrundstücke, mi…