BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19576. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen4. Abschnitt Behandlung von Begehren, Beschwerde§ 71a

§ 71aBehandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

In Kraft seit 27. November 2015
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