§ 67j Entgelte für Instandhaltung
In Kraft seit 23. Dezember 2020
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§ 67j Entgelte für Instandhaltung — EisbG
Für zum Zwecke der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen.
§ 67j EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 67j Entgelte für Instandhaltung
…Entgelte für Instandhaltung § 67j. Für zum Zwecke der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Instandhaltung entsteht…
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