BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19576. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen3. Abschnitt Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte3. Unterabschnitt Sonstiges§ 67i

§ 67iEntgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

In Kraft seit 31. Dezember 2021
Up-to-date