BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19576. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen3. Abschnitt Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte2. Unterabschnitt Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt§ 67e

§ 67eHöhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

In Kraft seit 27. November 2015
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§ 67e Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen — EisbG | GesetzeFinden.at