Auf Grundlage der langfristigen Investitionskosten können höhere Wegeentgelte für den Zugang auf solch einer Eisenbahninfrastruktur festgesetzt werden, deren Bau oder Ausbau nach dem Jahr 1988 abgeschlossen wurde, dieser Bau oder Ausbau zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit oder verminderten Kosten für die Nutzung führt, und dieser Bau oder Ausbau ohne erhöhte Wegeentgelte nicht durchgeführt worden wäre.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 67e Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen
…Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen § 67e. Auf Grundlage der langfristigen Investitionskosten können höhere Wegeentgelte für den Zugang auf solch einer Eisenbahninfrastruktur festgesetzt werden, deren Bau oder Ausbau nach dem Jahr …
§ 68 Festsetzung der Wegeentgelte
…einschließlich der Gewährung des Mindestzugangspaketes zu entrichtende Wegeentgelt festzusetzen. (4) Die entgelterhebende Stelle hat dafür zu sorgen, 1. dass außer im Falle des § 67e die Wegeentgeltregelung auf der gesamten Eisenbahninfrastruktur des Eisenbahninfrastrukturunternehmens auf denselben Grundsätzen beruht, 2. dass die Anwendung der Wegeentgeltregeln zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Wegeentgelten für verschiedene…
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