§ 67c Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes — EisbG
Die Wegeentgelte können über einen angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsdienste gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten Wegeentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung bleiben.
§ 67c EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 67c Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes
…Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes § 67c. Die Wegeentgelte können über einen angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsdienste gemittelt festgesetzt werden. Dabei…
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