§ 67c Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes
§ 67c Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes — EisbG
§ 67c Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes — EisbG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
Inkrafttretungsdatum
27. November 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40176521
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wegeentgelte können über einen angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsdienste gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten Wegeentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung bleiben.
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