§ 53f Wettbewerbsaufsicht
In Kraft seit 01. Juni 2004
Up-to-date
(1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen
1. einem Eisenbahnunternehmen hinsichtlich des Anschlusses oder der Mitbenützung einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder
2. diskriminierende Verträge ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
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